Hundesteuer

Die Hundesteuer ist jährlich ohne Aufforderung zum 01. Juli an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Gemeinde verschickt hierzu keine neuen Bescheide!

Mit dem erstmaligen Hundesteuerbescheid wurde gleichzeitig die Hundesteuer für Folgejahre festgesetzt. Ein Hundesteuerbescheid gilt demnach, ähnlich wie ein Grundsteuerbescheid, solange weiter, bis ein neuer Bescheid erlassen wird, mit dem die Steuer teilweise geändert oder ganz aufgehoben wird.

Die Hundesteuersatzung finden sie hier.

Sollten Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, brauchen Sie sich um nichts zu kümmern! Wir ziehen die Hundesteuer jedes Jahr zum Fälligkeitstermin ein.

Sofern Sie uns kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, müssen Sie die Hundesteuer selbständig zum Fälligkeitstermin begleichen. Beachten Sie dabei bitte, dass bei einer verspäteten Zahlung -kraft Gesetzes- Säumniszuschläge (§ 240 Abgabenordnung) entstehen. Bei der Eröffnung eines Mahnverfahrens würden zudem Mahngebühren von 10 € anfallen.

Wir empfehlen Ihnen daher die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats!
Ein Formular zur Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats finden Sie hier.

Bei einer Neuveranlagung, Änderung oder Aufhebung der Hundesteuer kann allerdings im ersten Jahr auch ein anderer Fälligkeitstermin als der 01. Juli festgesetzt werden. Hier empfiehlt sich ein Blick in den jeweiligen Hundesteuerbescheid. Für Folgejahre, in denen dann kein neuer Bescheid erlassen wird, ist es aber, gemäß der Hundesteuersatzung, immer der Fälligkeitstermin zum 01. Juli eines jeden Jahres.

  • Hinweis zur An- und Abmeldung von Hunden

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    Nach der gemeindlichen Hundesteuersatzung ist jeder Hundebesitzer verpflichtet seinen Hund bei der Gemeindeverwaltung an- bzw. abzumelden.

    Die Anmeldepflicht gilt für alle über vier Monate alten Hunde, die im Gemeindegebiet gehalten werden. Die Anschaffung eines zweiten oder weiteren Hundes ist ebenfalls steuerpflichtig. Jeder Hund ist anzumelden, auch wenn er nur im eigenen Garten oder in der Wohnung gehalten wird. Aus Gründen der Steuergerechtigkeit und Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen wird dringend geraten, noch nicht gemeldete Hunde anzumelden.

    Ein Formular für die Anmeldung eines Hundes zur Hundesteuer finden Sie hier.

    In gleicher Weise sind Hundehalter verpflichtet, ihren Hund bei der Gemeindeverwaltung abzumelden. Dies ist bei Wegzug oder Verkauf bzw. Tod des Hundes der Fall. Erst ein auf die Abmeldung folgender Bescheid befreit von der Abführung der Hundesteuer.

    Ein Formular für die Abmeldung eines Hundes von der Hundesteuer finden Sie hier.

  • Hinweis zur Anlegepflicht von Hundesteuermarken

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    Jeder Hund der bei der Gemeindeverwaltung zur Hundesteuer angemeldet wurde, besitzt eine eigene Hundesteuermarke. Die Marke gilt für die Dauer, für die der Hundehalter Hundesteuer entrichten muss, also in der Regel für mehrere Jahre. Eine jährliche Ausgabe von neuen Hundesteuermarken findet aber wegen der zusätzlichen Kosten und des hohen Verwaltungsaufwandes nicht statt.

    Ein Hundehalter darf seinen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der befestigten Steuermarke umherlaufen lassen. Jagdhunde sind während der Ausübung der Jagd in den Jagdrevieren im Gemeindegebiet von der Anlegepflicht befreit.

    Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Für die Gemeinde lässt sich mittels der Steuermarke erkennen, ob ein Hund tatsächlich bei der Gemeinde registriert wurde.

    Durch die Hundesteuermarken profitiert nicht nur die Gemeinde. Ein entlaufener Hund kann anhand der Steuermarke schnell und unkompliziert seinem Halter zugeordnet werden. In jeder Hundesteuermarke ist eine Zahlenkombination eingraviert, mit deren Hilfe die Gemeindeverwaltung die Hundehalter ermitteln kann.

    Kosten für die Steuermarke kommen auf den Hundehalter nicht zu. Die Marke bleibt aber Eigentum der Gemeinde. Bei der Abmeldung eines Hundes durch Wegzug, Verkauf, Tod oder dergleichen muss die Steuermarke der Gemeinde wieder zurückgeben werden. Sollte einmal eine Marke verloren gehen, ist allerdings für die in Verlust geratene Marke eine Gebühr fällig. Das gleiche gilt bei Beschädigung.

 

weitere Informationen:

Hundesteuersatz finden Sie unter: „Daten, Gebühren und Steuern“
Hundesteuersatzung finden Sie unter: „Satzungen“

 

Kontakt:

Stefan Weingärtner

+ 49 9941 9450 14
+ 49 9941 9450 20
stefan.weingaertner@blaibach.de

Bei weiteren Fragen für sie da!