Friedhof

Die Gemeinde Blaibach unterhält die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen, zu denen auch der Friedhof und das Leichenhaus gehören. Der Friedhof dient der Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Tode in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten, sowie derjenigen Personen, denen ein Grabnutzungsrecht zusteht.

Für Bestattungen stehen Einzel-, Doppel- oder Familiengräber, sowie Urnenfächer in einer Urnenwand zur Verfügung. Die Ruhefrist eines Leichnams beträgt für Verstorbene 15 Jahre und für Kinder bis 5 Jahre beträgt die Ruhefrist nur 8 Jahre.

 

  • Friedhofsordnung

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    • Jeder Friedhofsbesucher soll sich der Würde des Ortes entsprechend verhalten.
    • Verboten sind:
      - das Befahren der Friedhofswege ohne Genehmigung und Aufsicht des Friedhofswärters
      - das Mitführen von Hunden.
    • Es wird gebeten:
      - die Rasenfläche nur so weit zu betreten, als dies für den Grabbesuch erforderlich ist.
      - die Friedhofstüren zu schließen, um das Eindringen von Tieren (Wild, streunende Hunde, u.ä.) zu verhindern.
      - die vorhandenen Gießkannen nach dem Gebrauch wieder an ihren Platz zurückzustellen.
      - Abfälle nur in die dafür vorgesehenen Behälter zu werfen.
      - Kinder am Friedhof nicht lärmen und spielen zu lassen
    • Den Anweisungen des Friedhofswärters ist Folge zu leisten. Der Friedhofswärter hat das Recht, Personen die sich ungebührlich verhalten, aus dem Friedhof zu verweisen
  • Merkblatt Grabgestaltung

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weitere Informationen:

Friedhofsgebühren finden Sie unter: „Daten, Gebühren und Steuern“
Friedhofssatzung finden Sie unter: „Satzungen“

 

 

Adresse / Kontakt:

Friedhof Blaibach
Kapellenweg 34
93476 Blaibach

+ 49 9941 9450 14
+ 49 9941 90450 20
poststelle@blaibach.de

In liebevollem Gedenken!